AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Holzbau Jaki GmbH & Co. KG: Stand 10.06.2024.
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1. Angebotsinformation
Die genaue und korrekte Preisermittlung für ein Angebot erfordert einen enormen zeitlichen Aufwand, der ohne
Zustandekommen des Vertrages nicht vergütet wird, aber einer Architektenleistung gleichkommt. Unser
Angebot stellt einen Leitfaden über ein Bauvorhaben in gewissen Bereichen mit großem fachlichem Wissen
und umfassenden Berechnungen dar. Solche detaillierten Angebote werden oft zu unserem Nachteil als
Ausschreibungsgrundlage für andere Firmen verwendet, die dadurch eine enorme Arbeitserleichterung
erhalten, indem diese unsere Vorleistungen (Aufmaßplanung, Berechnungen u. Darstellungen) nutzen können
und somit einen Wettbewerbsvorteil haben.a) Kosten für die Angebotserstellung
Aus den zuvor genannten Gründen und der extrem gestiegenen Anfrage nach Angeboten sind wir gezwungen,
soweit uns kein Leistungsverzeichnis mit Konstruktionsplanung, Detailplan inklusive Mengen und Maßangaben
vorgelegt wird, einen Unkostenbeitrag für die Erstellung eines Angebotes inklusive Beratung und (wenn nötig)
Besichtigung vor Ort zu verlangen. Dieser Betrag wird dem Aufraggeber durch die Auftragnehmerin vor Beginn
der Planung und Auftragserstellung genannt. Der Unkostenbeitrag, dessen Höhe sich danach richtet, ob
lediglich eine Kostenschätzung oder ein detailliertes Angebot gewünscht ist (Höhe und Umfang der Kosten
entnehmen Sie bitte dem Beauftragungsformular zu Erstellung und Abgabe eines Angebotes), wird bei
Auftragserteilung wieder gutgeschrieben und bei der Schlussrechnung zum Abzug gebracht werden.
Voraussetzung für die Gutschrift ist jedoch, dass mindesten 50% der Angebotssumme zur Ausführung gelangen
und die Schlussrechnung sowie Teilrechnungen innerhalb der Zahlungsfrist bezahlt werden.b) Kostenschätzung
Kostenschätzungen werden als solche oder als eigene Positionen in Angeboten, meist bei Altbausanierungen,
schlecht
kalkulierbaren Projekten oder aufgrund von Zeitmangel, vorgenommen. Diese werden ausdrücklich als solche
gekennzeichnet. Die dort ausgewiesenen Werte bzw. Preise wurden aus möglichst vergleichbaren Objekten
ermittelt, dienen als Orientierungshilfe und sind im Gegensatz zu regulären Angeboten bzw.
Angebotsbestandteilen stets unverbindlich. Die Abrechnung erfolgt, wie unter Punkt 9 in der Regieregelung
beschrieben.2. Alternativpositionen
Alternativpositionen sind nicht Bestandteil des Angebots. Sie sollen dem Auftraggeber lediglich einen Vergleich
mit anderen Varianten der Auftragsausführung ermöglichen und dienen seiner Information. Alternativpositionen
sind nicht in der Endsumme des Angebots enthalten.3. Hinweise zu mögl. Abbildungen
Die möglicherweise im Angebot, in der Auftragsbestätigung und Rechnungen seitlich abgedruckter Abbildungen
bzw. Skizzen sind nur modellhaft und geben keine Auskunft über die Materialfarbe sowie Art und Umfang der
Leistung. Der genaue Konstruktionsaufbau bzw. Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach dem im
Angebot enthaltenen
Leistungsverzeichnis.4.Hinweis auf Standsicherheitsnachweis
Die Bemessung der Querschnitte bzw. Verbindungen etc. werden, da uns in den meisten Fällen bei der
Angebotserstellung noch keine Statik bzw. kein Detailplan vorliegt, auf der Grundlage von Bemessungstabellen,
Herstellerangaben und Erfahrungswerten angenommen. Daher können die endgültigen Abmessungen der
tragenden Teile erst nach einer genauen Planung und dem darauffolgenden Standsicherheitsnachweis,
ausgeführt durch eine autorisierte Person, festgelegt werden. Die Erstellung von Statik und
Genehmigungsplanung sind unter keinen Umständen Gegenstand des Auftrages, es sei denn, von den Parteien
wird dies ausdrücklich vereinbart.5. Angebotsbindung
Der Werkvertrag kommt erst mit Zustellung unserer Bestätigung des vom Auftraggeber angenommenen
Angebots zustande, das heißt die in unserem Angebot enthaltenen Preise sind für uns erst bindend (soweit
nicht Punkt 4 in Kraft tritt), wenn das Angebot durch die Auftragserteilung mit Anerkennung der besonderen
Bedingungen & Hinweise durch den Auftraggeber unterschrieben worden ist und der Auftrag daraufhin von uns
schriftlich rückbestätigt worden ist (Auftragsbetätigung). Sollten sich durch die laufende Planung für die
Auftragnehmerin bei Angebotserstellung nicht vorhersehbare Änderungen ergeben wie z.B. gesteigerte
Anforderungen an die Standsicherheit (Statik), Einsatz anderer Materialien, Veränderung der Öffnungsmaße u.
Schrägflächen etc., Materialpreissteigerung, die auch eine Anpassung des vereinbarten
Leistungsverzeichnisses erforderlich machen, so wird der Auftraggeber auf die dadurch entstehenden
Mehrkosten ausdrücklich hingewiesen. Sollte der ursprünglich ermittelte Angebotspreis um mehr als 15 Prozent
steigen, so erfolgt eine neue Angebotserstellung seitens der Auftragnehmerin, Der Auftraggeber hat das
abgeänderte Angebot unverzüglich, innerhalb von 14 Tagen zu bestätigen oder aber den Werkvertrag zu
kündigen. Der bis dahin entstandene Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Ändert sich der von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland
gegenüber dem für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Index um mindesten 10 Prozent, so
kann jede Partei eine Anpassung des vertraglich vereinbarten Preises verlangen. Maßstab dafür soll die
Veränderung des Indexes sein, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Änderung des vertraglich vereinbarten
Preises wird ab dem auf das Änderungsverlangen folgenden Monat wirksam. Bei jeder weiteren Indexänderung
gegenüber der jeweils letzten Änderung des Angebotspreises ist diese Regelung entsprechend anwendbar
(Werterhaltungsklausel).
Werden aufgrund ungewöhnlicher Witterungsverhältnisse zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der
ausführenden Arbeiten oder Arbeitnehmer erforderlich oder verlangt der Auftraggeber trotz unvorhergesehener
Witterungsverhältnisse eine Weiterführung der Arbeiten, so sind die hierfür erforderlichen Maßnahmen
zusätzlich zu vergüten. Hierzu gehören beispielsweise Schneeräumen, Sicherungsmaßnahmen sowie
Trocknungs- und Abdeckarbeiten.6. Aufschlüsselung des Angebots (AN) bzw. der Auftragsbestätigung (AB)
Sollte eine Aufschlüsselung des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung in seine einzelnen Tätigkeitsbereiche
und Bestandteile (Verhältnis von Lohn- zu Materialkosten etc.) vom Auftraggeber bzw. seinem Stellvertreter
(Architekt) gewünscht werden, so liegt es im Ermessen der Auftragnehmerin, ob er diese auf eine Einzelposition
bezogene Aufschlüsselung vornimmt. Sollte dies der Fall sein, so wird dafür von ihm eine Bearbeitungsgebühr
in Höhe von 2 Prozent des Bruttopreises der aufzuschlüsselnden Positionen zzgl. der zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
Unberührt bleibt hiervon die auf Verlangen des Auftraggebers durch den Auftraggeber stets vorzunehmende
Aufschlüsselung der Gesamtrechnung zwischen Lohn- und Materialkosten laut dem
Bundesförderungsprogramm für Private Haushalte. Gefördert werden Arbeitskosten von handwerklichen
Renovierungs-, erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am Haus, in Wohnungen und auf Grundstücken.7. Termin der Ausführung/Fertigstellung
Wegen der nicht vorhersehbaren Auftragszusagen unserer Kunden ist uns eine genaue Angabe
(Kalenderwoche) über einen Ausführungstermin erst nach Zugang der Auftragserteilung mit dem Versenden
unserer Auftragsbestätigung möglich. Termine bezüglich des Ausführungsbeginns bzw. der Fertigstellung
können durch Einflüsse wie höhere Gewalt (Unwetter, Krieg etc.) oder durch krankheitsbedingte Ausfälle der
Stammbelegschaft, wenn diese mehr als 30% der Belegschaft ausmachen, verschoben werden.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten gegeben
sind. Solche sind beispielsweise abgesprochene Vorarbeiten, Befahrbarkeit von Zufahrten zur Montagestelle,
Bereitstellung notwendiger Medien wie Strom, Wasser, WC. Sind diese nicht gegeben, kann die
Auftragnehmerin Behinderung anzeigen. Die Termine verschieben sich dementsprechend.8. Versicherungsregelungen
Der Auftragnehmerin verpflichtet sich, eine Betriebshaftpflichtversicherung über die gesamte Bauzeit
abzuschließen. Der Auftraggeber hat von sich aus, vor Beginn der im Leistungsverzeichnis beschriebenen
Leistungen, auf der Baustelle eine Versicherung gegen Feuer, Sturm/Hagel (Wohngebäudeversicherung) und
Diebstahl abzuschließen oder bestehende Versicherungen zu erweitern.9.Regieregelung
a) Regiestunden
Eventuell weitere erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfasst sind und nur auf
ausdrückliche Anweisung des Auftragsgebers bzw. seines bei der Auftragserteilung benannten Vertreters (z.B.
Architekt) als Nachtrag bzw. Sonderleistung zur Ausführung kommen, bzw. Arbeiten, denen als Grundlage eine
Kostenschätzung im Sinne der Ziffer 1. a, vorausgeht, werden gegen Nachweis verrechnet. Arbeitszeiten für
die Vorarbeiten in Werkstatt bzw. Lager, Anlieferzeiten und Anfahrt für die Regieleistungen werden voll
angesetzt. Angebrochene ¼ Stunden werden als solche verrechnet bzw. wird auf eine ¼ Stunde aufgerundet.
Regiestunden sind freibleibend, bei gesetzlicher Tariflohnerhöhung sind uns Änderungen vorbehalten. Bei
kurzfristig erteilten Aufträgen (Notreparaturen bei/nach Unwetter etc.), die nach ausdrücklichem Wunsch des
Auftraggebers an einem Sonn- und Feiertag von der Auftragnehmerin ausgeführt werden, wird auf die
Regiestundensätze laut Leistungsbeschreibung ein Sonn- und Feiertagsaufschlag in Höhe von 50 Prozent
erhoben.
b) Material auf Regie
Eventuell weitere erforderliche Materialien für Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis erfasst sind und
nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers bzw. seines bei der Auftragserteilung benannten Vertreters
geliefert werden, oder Materialien, die auf der Grundlage einer Kostenschätzung kalkuliert wurden, werden
gegen Nachweis (Objektlieferschein) zu den ortsüblichen Preisen verrechnet.
c) Geräte auf Regie
Sollten im Rahmen von Regieaufträgen Werkzeuge, Baustelleneinrichtungsgegenstände oder Baumaschinen
benötigt werden,so wird auch deren Einsatz nach Tagespauschalen und Betriebsstunden zu den ortsüblichen
Bedingungen gesondert abgerechnet.10. Abrechnung der Leistung
a) Zahlungsbedingungen
Abschlagszahlungen werden gemäß §632a BGB sofort in voller Höhe fällig.
Die Auftragnehmerin kann einen Vorschuss für die von ihm auszuführenden Arbeiten – insbesondere vor
Materialbestellungen – verlangen. Die Vorschussrechnungen werden 10 Tage nach dem Zeitpunkt fällig. Die
Schlussrechnung wird nach erfolgter Abnahme innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Ein Anspruch auf
Gewährung von Skonto besteht nicht.Zu Beginn der Leistungen können dem Auftraggeber bis zu 1/3 der gesamten Bruttoauftragssumme pauschal
als Vorschuss für die zu erbringende Leistung in Rechnung gestellt werden. Diese Vorauszahlung ist neben
anderen abzurechnenden Teilleistungen im Rahmen der Leistungserbringung voll zu entrichten. Eine Auf- und
Verrechnung findet erst mit der Schlusszahlung statt.
Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers bestellt die Auftragnehmerin als Sicherheit für den
Pauschalvorschuss eine Bankbürgschaft zugunsten des Auftraggebers in der geforderten Vorschusshöhe
innerhalb der 10-Tages-Frist. Die der Auftragnehmerin dafür entstehenden Unkosten trägt jedoch
ausschließlich der Auftraggeber.b) Abnahme
Die Abnahme der mangelfreien (wenn keine wesentlichen Mängel vorliegen) und in sich geschlossenen
Leistung(en) ist auf das schriftlich (Fax, Brief etc.), in Textform (WhatsApp, E-Mail, etc.) oder mündlich
geäußerte Verlangen der Auftragnehmerin innerhalb von 14 Werktagen, Teilabnahmen innerhalb von 5
Werktagen, durchzuführen.
Die Leistung ist ab einer Auftragssumme von 10.000,00 EUR netto (zzgl. der zum Zeitpunkt der
Rechnungstellung gültigen Mehrwertsteuer) immer förmlich abzunehmen.
Sollte der Auftraggeber der Abnahmeaufforderung nicht schriftlich oder in Textform widersprechen und/oder
dem Abnahmetermin unentschuldigt fernbleiben, so gilt das Werk bzw. die Leistung als abgenommen.
Eine Abnahme durch schlüssiges Handeln des Auftraggebers liegt auch dann vor, wenn mit Wissen und Wollen
des Auftraggebers die Arbeiten für ein Folgewerk, welches auf den Leistungen der Auftragnehmerin aufbaut,
begonnen haben. Das Werk gilt spätestens mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung der
Auftragnehmerin als abgenommen.c) Aufmaß / Mengen- u. Massenermittlung
Auf Verlangen des Auftraggebers ist von der Auftragnehmerin kostenfrei ein schriftliches Aufmaß zu erstellen,
das jedoch keine Berechnungsgrundlagen enthält.
Für Öffnungen u. Aussparungen sind bei der Erstellung des Aufmaßes für die angebotenen Rohbau- u.
Ausbauleistungen im Falle einer Abrechnung nach Flächenmaß jeweils 2,50 m² als Grenzmaß anzusetzen. Bei
Abrechnung nach Raummaß sind beim Aufmaß 0,5 m³ als Grenzmaß in Ansatz zu bringen. Öffnungen und
Aussparungen mit einer Einzelgröße über 2,50 m² (Flächenmaß) bzw. 0,5 m³ (Raummaß) sind abzuziehen;
Öffnungen und Aussparungen mit einer Einzelgröße bis 2,50 m² (Flächenmaß) bzw. 0,5 m³ (Raummaß) sind
zu übermessen.
Die Maße der Öffnungen werden anhand des jeweils kleinsten Ausmaßes der Öffnung bestimmt.
Bei Fließen- und Parkettarbeiten (Plattenarbeiten) gilt das Grenzmaß von 0,1 m² mit der Maßgabe, dass
Öffnungen bis 0,1 m² zu übermessen und über 0,1 m² abzuziehen sind.d) Abrechnung
Im Laufe der Bauzeit können seitens der Auftragnehmerin dem Auftraggeber entweder angemessene
Abschlagszahlungen mit Pauschalbeträgen oder aufgeschlüsselte Rechnungen bei abnahmefähigen
Teilleistungen (Abrechnungen nach einer Teilabnahme der erbrachten Leistung nach Menge und
Einheitspreisen) gestellt werden. Bei Regieaufträgen (siehe Punkt 9.a) werden stets die tatsächlich erbrachten
Leistungen abgerechnet (unter Berücksichtigung der Wertehaltungsklausel unter Punkt 5.e) Zahlungseingang.
Das in der Rechnung angegebene Zahlungsziel bestimmt sich nach dem Tag, an dem der vollständige
Rechnungsbetrag auf unserem Konto bei der VR Geno Bank Donau Wald
IBAN: DE69 7419 0000 0004 0632 52 BIC: GENODEG1DGV gutgeschrieben wird.f) Behinderung bei Zahlungsausfall
Werden die Forderungen nicht innerhalb des vorgegebenen Zahlungsziels beglichen oder vor Ablauf des
Zahlungszieles kein Widerspruch schriftlich oder in Textform eingelegt bzw. steht dem Auftraggeber kein
Zurückbehaltungsrecht zu, so weisen wir darauf hin, dass die Arbeiten ohne weitere Ankündigung eingestellt
werden können.Die darauffolgende Unterbrechung der Arbeiten bis hin zur Wiederaufnahme der Arbeiten nach
Zahlungseingang gilt als unterbliebene Leistungsannahme seitens des Auftraggebers und muss nicht schriftlich
von der Auftragnehmerin angezeigt werden. Die möglicherweise vereinbarten Ausführungsfristen verlängern
sich um diesen Zeitraum. Erst nach Eingang der Zahlung(n) wird ein neuer Termin für den erneuten
Arbeitsbeginn festgelegt. Entstandene Kosten, die auf einen Abbruch der Arbeiten wegen Nichteinhaltung des
Zahlungszieles entstehen, muss der Auftraggeber tragen, z.B. Verzugszinsen, Baustelleneinrichtungen ab- und
aufbauen, Mehrkosten für Mieten etc.). Befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug, so geht die Gefahr
des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der bereits erbrachten, aber noch nicht
abgenommenen (Teil-)Leistung auf ihn über.g) Kündigung des erteilten Auftrages
Die Kündigung eines erteilten Auftrages muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Der gesamte Aufwand, also
Materialrückführung mit Logistikkosten und Lagerkosten, schon verbautes- oder nicht mehr rückgabefähiges
Material und der gesamte Zeitaufwand inkl. Angebotserstellung (soweit noch nicht abgerechnet) mit Vorarbeiten
und Kündigungsabwicklung, wird dem Auftraggeber im Falle einer Auftraggeberkündigung durch die
Auftragnehmerin in Rechnung gestellt. Gegen Nachweis hat die Auftragnehmerin das Recht, im Falle einer
Auftraggeberkündigung den Rest der noch ausstehenden Vergütung zu verlangen, wobei er sich dasjenige
anrechnen lassen musss, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Ohne diesen
Nachweis kann die Auftragnehmerin eine Pauschale in Höhe von 10 Prozent der auf den noch nicht erbrachten
Teil der Leistung entfallenden Vergütung fordern, wenn nicht der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden
nachweist.11. Allgemeine Hinweise
a) Heizen / Lüften / Entfeuchten
Für das regelmäßige Heizen, Lüften und Entfeuchten der Räume auf der Baustelle, um Verfärbungen und
Pilzbefall auf dem Holz oder anderen Oberflächen zu vermeiden, ist der Auftraggeber als Bauherr
verantwortlich. Dies gilt auch während der Bauphase.b) Holzabschnittregelung
Die auf der Baustelle anfallenden Holzabschnitte können vom Auftraggeber einbehalten werden, wenn er sich
verpflichtet, die restlichen im Rahmen der Holzabschnitte anfallenden Bauabfälle auf eigene Kosten zu
entsorgen. Ansonsten werden alle Holzabschnitte und Abfälle aus den von der Auftragnehmerin gelieferten
Produkten/Materialen von der Auftragnehmerin selbstständig entsorgt.
c) Rüstung und Absicherung
• Rüstung- und Absicherungsmaßnahmen der Baustelle bzw. des Bauwerks übernimmt der Auftraggeber,
soweit nicht anders angeboten.Das Gebäude muss nach Vorschrift ordnungsgemäß abgesichert und eingerüstet sein.
• Falls die Rüstung von der Auftragnehmerin geliefert wird und das Aufstellen und Abbauen der Auftraggeber
übernimmt, weisen wir darauf hin, dass die Einrüstarbeiten und die gestellte Rüstung arbeitsschutzrechtlichenund
berufsgenossenschaftlichen Richtlinien und Bestimmungen unterliegen, um schwerwiegende Unfälle und
Verletzungen an Leib und Leben, auf der Rüstung und um den Gefahrenbereich der Rüstung zu vermeiden.
Daher ist es notwendig, sich eine fachliche ausgebildete Person bzw. Unternehmen zum Einrüsten zur Hilfe zu
holen.
Die Rüstungs- und Absicherungsmaßnahmen der Baustelle fallen somit in den Verantwortungsbereich des
Auftraggebers. Eine Haftung der Auftragnehmerin ist diesbezüglich ausgeschlossen, soweit Schäden und
Unfälle nicht durch Vorsatz oder grobes Verschulden der Belegschaft der Auftragnehmerin (mit)verursacht
werden.
Sollte die Auftragnehmerin die Rüstung für das Bauvorhaben auftragsgemäß stellen, so hat der Bauherr Dritte
darauf hinzuweisen, dass diese die Rüstung nur nach vorheriger eigenständiger Überprüfung auf die aktuell
geltenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Abnahme der Rüstung besteigen dürfen bzw.
ansonsten das Besteigen auf eigene Gefahr erfolgt.d) Zufahrt / Abstellmöglichkeiten
• Die Zufahrt u. Parkmöglichkeiten eines Autokranes müssen gewährleistet sein. Für Genehmigungen von
Straßensperren ist der Auftraggeber verantwortlich.
• Abstellmöglichkeiten für das angelieferte Material müssen ausreichend vorhanden sein.
• Der direkte Zugang zur Baustelle / Arbeitsplatz muss gewährleistet sein
e) Baustrom, Wasser u. Sanitär
• Der Auftraggeber trägt die Kosten und Verantwortung für ausreichend Strom (mit Starkstromanschluss) und
Bauwasser. Für mögliche Absicherungen von Oberleitungen aus Strom, Telefon etc. ist ebenfalls der
Auftraggeber verantwortlich.
• Eine Toilette wie DIXI bzw. der Zugang auf vorhandene Toiletten müssen auf der Baustelle vorhanden sein,
soweit nicht die Auftragnehmerin im Rahmen einer von ihm übernommenen Baustelleneinrichtungen
selbstständig dafür Sorge trägt.f) Rückgabe von Material
• Materialreste von Regieaufträgen können direkt nach Beendigung unserer Arbeiten vollzählig in
Originalverpackung sowie Hölzer und Schalung in Originallänge (soweit kein Sondermaß) zurückgegeben
werden. Ausgeschlossen werden chargengeführte Artikel mit Verfallsdatum. Darauf folgt eine Gutschrift
abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr von 8,50 EUR netto (zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungstellung
gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer) je zurückgegebene Position, die bei der nächstmöglichen Rechnung
zum Abzug gebracht werden kann.
Material, das nach Fertigstellung der Leistungen aus dem Leistungsverzeichnis vorhanden ist, ist Eigentum der
Auftragnehmerin.g) Genehmigungen
Der Auftraggeber überprüft von sich aus vor dem in der Auftragsbestätigung angekündigten Ausführungstermin
möglicherweise erforderliche Genehmigungen bei seiner zuständigen Behörde (Gemeinde bzw. Landratsamt)
und veranlasst die nötigen Schritte.h) Rechte an Bilder, Ton u. Aufnahmen
Die Auftragnehmerin darf ihre erbrachte Leistung inklusive Umgebung digital und analog auf Bild, Ton und Film
dokumentieren bzw. aufnehmen und diese zu Werbe- und Vorführzwecke verwenden und speichern (auch auf
Website, in den sozialen Medien und auf Messenger-Diensten wie WhatsApp).i) Eigentumsvorbehalt
• Bei Lieferungen von Bauelementen oder Baustoffen, Selbstabholung oder Lieferung durch Dritte geht die
Gefahr mit Übergabe
an den Auftraggeber über.
• Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag Eigentum der
Auftragnehmerin.
Dies betrifft ebenso Waren und Baustoffe, die zur Erfüllung einer vertraglich vereinbarten Leistung angeliefert,
jedoch nicht verbaut
wurden.j) Geistiges Eigentum
• Die Auftragnehmerin besitzt an Design, Leistungen, Ideen, Entwürfen und Gestaltung, insbesondere von
planerischen und statischen Tätigkeiten, welche von ihr im Rahmen der Vertragsausführung
erstellt/entwickelt/designt werden, das uneingeschränkte geistige Eigentum. Dieses kann auch auf Dritte
übertragen werden. Eine Weiterverwendung von Design, Art und Form der Leistungsausführung, Ideen,
Entwürfen und Gestaltung zu wirtschaftlichen sowie anderen Zwecken auch an andere Kunden ist
uneingeschränkt möglich. Eine Entlohnung für den ursprünglichen Auftraggeber dafür ist nicht vorgesehen.
• Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass im Rahmen des Vertrages erstellte Designs (insbesondere
Entwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Datenträger, Arbeitsblätter, usw.) urheberrechtlich geschützt sind. Das
Urheberrecht hierfür liegt bei der Auftragnehmerin.• Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Auftragnehmerin weder im
Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist
unzulässig.12. Subunternehmerregelung
Die Auftragnehmerin kann zu jedem Zeitpunkt Subunternehmer als Leistungserbringer bzw. zur Mithilfe nach
ihrer Wahl für die vertraglich vereinbarten Leistungen und daraus entstehenden Nachträge und
Sonderleistungen beauftragen. Die Bauleitung, Überwachung und Qualitätssicherung obliegen bei der
Auftragnehmerin. Alle Absprachen, Anweisungen und Klärungen haben ausschließlich zwischen
Auftragnehmerin und Auftraggeber zu erfolgen. Die Leistungen der Subunternehmer zu den vertraglich
vereinbarten Leistungen und daraus resultierende Nachträge und Sonderleistungen werden durch die
Auftragnehmerin abgerechnet.13. Spenden
Sollten von der Auftragnehmerin Spenden oder Sponsoringleistungen erbracht werden, so hat der Begünstigte
sicherzustellen, dass ein steuerlicher Abzug, etwa durch Ausstellen einer Zuwendungsbestätigung
gewährleistet ist. Geschieht dies nicht oder ist ein steuerlicher Abzug nicht möglich, so behält sich die
Auftragnehmerin vor, die Zuwendung zurückzufordern bzw. erbrachte Leistungen branchenüblich abzurechnen.14. Datenschutzerklärung
Die Datenschutzerklärung wird zur Beauftragung mit der Erstellung und Abgabe eines Angebotes auf einem
gesonderten Formular geregelt und mit einer Unterschrift bestätigt. Sollte der Datenschutzerklärung nicht
zugestimmt werden, kann die Auftragnehmerin den ihr angetragenen Auftrag nicht
übernehmen.15. Geltungsbereich
Die besonderen Bedingungen und Hinweise gelten vorrangig vor VOB bzw. BGB, soweit die darin enthaltenen
Bestimmungen abdingbar sind. Es gelten ausschließlich unsere Bedingungen. Den Bedingungen der
Gegenseite wird hiermit widersprochen.16. Aufschiebende Bedingung
(Vertrag gilt erst bei Förderzusage): Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und
Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den
Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]]bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat
(aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den
Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.17. Gerichtsstandsvereinbarung
Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um
ein öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin der Sitz der Auftragnehmerin. Der
Erfüllungsort ist der Ort der Bauleistungen bzw. für Lieferungen die Adresse der Auftragnehmerin. Es gilt
deutsches Recht.18. Salvatorische Klausel
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften ein.