AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Holzbau Jaki GmbH & Co. KG: Stand 10.06.2024.

  1. 1. Angebotsinformation
    Die genaue und korrekte Preisermittlung für ein Angebot erfordert einen enormen zeitlichen Aufwand, der ohne
    Zustandekommen des Vertrages nicht vergütet wird, aber einer Architektenleistung gleichkommt. Unser
    Angebot stellt einen Leitfaden über ein Bauvorhaben in gewissen Bereichen mit großem fachlichem Wissen
    und umfassenden Berechnungen dar. Solche detaillierten Angebote werden oft zu unserem Nachteil als
    Ausschreibungsgrundlage für andere Firmen verwendet, die dadurch eine enorme Arbeitserleichterung
    erhalten, indem diese unsere Vorleistungen (Aufmaßplanung, Berechnungen u. Darstellungen) nutzen können
    und somit einen Wettbewerbsvorteil haben.

    a) Kosten für die Angebotserstellung
    Aus den zuvor genannten Gründen und der extrem gestiegenen Anfrage nach Angeboten sind wir gezwungen,
    soweit uns kein Leistungsverzeichnis mit Konstruktionsplanung, Detailplan inklusive Mengen und Maßangaben
    vorgelegt wird, einen Unkostenbeitrag für die Erstellung eines Angebotes inklusive Beratung und (wenn nötig)
    Besichtigung vor Ort zu verlangen. Dieser Betrag wird dem Aufraggeber durch die Auftragnehmerin vor Beginn
    der Planung und Auftragserstellung genannt. Der Unkostenbeitrag, dessen Höhe sich danach richtet, ob
    lediglich eine Kostenschätzung oder ein detailliertes Angebot gewünscht ist (Höhe und Umfang der Kosten
    entnehmen Sie bitte dem Beauftragungsformular zu Erstellung und Abgabe eines Angebotes), wird bei
    Auftragserteilung wieder gutgeschrieben und bei der Schlussrechnung zum Abzug gebracht werden.
    Voraussetzung für die Gutschrift ist jedoch, dass mindesten 50% der Angebotssumme zur Ausführung gelangen
    und die Schlussrechnung sowie Teilrechnungen innerhalb der Zahlungsfrist bezahlt werden.

    b) Kostenschätzung
    Kostenschätzungen werden als solche oder als eigene Positionen in Angeboten, meist bei Altbausanierungen,
    schlecht
    kalkulierbaren Projekten oder aufgrund von Zeitmangel, vorgenommen. Diese werden ausdrücklich als solche
    gekennzeichnet. Die dort ausgewiesenen Werte bzw. Preise wurden aus möglichst vergleichbaren Objekten
    ermittelt, dienen als Orientierungshilfe und sind im Gegensatz zu regulären Angeboten bzw.
    Angebotsbestandteilen stets unverbindlich. Die Abrechnung erfolgt, wie unter Punkt 9 in der Regieregelung
    beschrieben.

    2. Alternativpositionen
    Alternativpositionen sind nicht Bestandteil des Angebots. Sie sollen dem Auftraggeber lediglich einen Vergleich
    mit anderen Varianten der Auftragsausführung ermöglichen und dienen seiner Information. Alternativpositionen
    sind nicht in der Endsumme des Angebots enthalten.

    3. Hinweise zu mögl. Abbildungen
    Die möglicherweise im Angebot, in der Auftragsbestätigung und Rechnungen seitlich abgedruckter Abbildungen
    bzw. Skizzen sind nur modellhaft und geben keine Auskunft über die Materialfarbe sowie Art und Umfang der
    Leistung. Der genaue Konstruktionsaufbau bzw. Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach dem im
    Angebot enthaltenen
    Leistungsverzeichnis.

    4.Hinweis auf Standsicherheitsnachweis
    Die Bemessung der Querschnitte bzw. Verbindungen etc. werden, da uns in den meisten Fällen bei der
    Angebotserstellung noch keine Statik bzw. kein Detailplan vorliegt, auf der Grundlage von Bemessungstabellen,
    Herstellerangaben und Erfahrungswerten angenommen. Daher können die endgültigen Abmessungen der
    tragenden Teile erst nach einer genauen Planung und dem darauffolgenden Standsicherheitsnachweis,
    ausgeführt durch eine autorisierte Person, festgelegt werden. Die Erstellung von Statik und
    Genehmigungsplanung sind unter keinen Umständen Gegenstand des Auftrages, es sei denn, von den Parteien
    wird dies ausdrücklich vereinbart.

    5. Angebotsbindung
    Der Werkvertrag kommt erst mit Zustellung unserer Bestätigung des vom Auftraggeber angenommenen
    Angebots zustande, das heißt die in unserem Angebot enthaltenen Preise sind für uns erst bindend (soweit
    nicht Punkt 4 in Kraft tritt), wenn das Angebot durch die Auftragserteilung mit Anerkennung der besonderen
    Bedingungen & Hinweise durch den Auftraggeber unterschrieben worden ist und der Auftrag daraufhin von uns
    schriftlich rückbestätigt worden ist (Auftragsbetätigung). Sollten sich durch die laufende Planung für die
    Auftragnehmerin bei Angebotserstellung nicht vorhersehbare Änderungen ergeben wie z.B. gesteigerte
    Anforderungen an die Standsicherheit (Statik), Einsatz anderer Materialien, Veränderung der Öffnungsmaße u.
    Schrägflächen etc., Materialpreissteigerung, die auch eine Anpassung des vereinbarten
    Leistungsverzeichnisses erforderlich machen, so wird der Auftraggeber auf die dadurch entstehenden
    Mehrkosten ausdrücklich hingewiesen. Sollte der ursprünglich ermittelte Angebotspreis um mehr als 15 Prozent
    steigen, so erfolgt eine neue Angebotserstellung seitens der Auftragnehmerin, Der Auftraggeber hat das
    abgeänderte Angebot unverzüglich, innerhalb von 14 Tagen zu bestätigen oder aber den Werkvertrag zu
    kündigen. Der bis dahin entstandene Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
    Ändert sich der von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland
    gegenüber dem für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichten Index um mindesten 10 Prozent, so
    kann jede Partei eine Anpassung des vertraglich vereinbarten Preises verlangen. Maßstab dafür soll die
    Veränderung des Indexes sein, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Änderung des vertraglich vereinbarten
    Preises wird ab dem auf das Änderungsverlangen folgenden Monat wirksam. Bei jeder weiteren Indexänderung
    gegenüber der jeweils letzten Änderung des Angebotspreises ist diese Regelung entsprechend anwendbar
    (Werterhaltungsklausel).
    Werden aufgrund ungewöhnlicher Witterungsverhältnisse zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der
    ausführenden Arbeiten oder Arbeitnehmer erforderlich oder verlangt der Auftraggeber trotz unvorhergesehener
    Witterungsverhältnisse eine Weiterführung der Arbeiten, so sind die hierfür erforderlichen Maßnahmen
    zusätzlich zu vergüten. Hierzu gehören beispielsweise Schneeräumen, Sicherungsmaßnahmen sowie
    Trocknungs- und Abdeckarbeiten.

    6. Aufschlüsselung des Angebots (AN) bzw. der Auftragsbestätigung (AB)
    Sollte eine Aufschlüsselung des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung in seine einzelnen Tätigkeitsbereiche
    und Bestandteile (Verhältnis von Lohn- zu Materialkosten etc.) vom Auftraggeber bzw. seinem Stellvertreter
    (Architekt) gewünscht werden, so liegt es im Ermessen der Auftragnehmerin, ob er diese auf eine Einzelposition
    bezogene Aufschlüsselung vornimmt. Sollte dies der Fall sein, so wird dafür von ihm eine Bearbeitungsgebühr
    in Höhe von 2 Prozent des Bruttopreises der aufzuschlüsselnden Positionen zzgl. der zum Zeitpunkt der
    Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
    Unberührt bleibt hiervon die auf Verlangen des Auftraggebers durch den Auftraggeber stets vorzunehmende
    Aufschlüsselung der Gesamtrechnung zwischen Lohn- und Materialkosten laut dem
    Bundesförderungsprogramm für Private Haushalte. Gefördert werden Arbeitskosten von handwerklichen
    Renovierungs-, erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am Haus, in Wohnungen und auf Grundstücken.

    7. Termin der Ausführung/Fertigstellung
    Wegen der nicht vorhersehbaren Auftragszusagen unserer Kunden ist uns eine genaue Angabe
    (Kalenderwoche) über einen Ausführungstermin erst nach Zugang der Auftragserteilung mit dem Versenden
    unserer Auftragsbestätigung möglich. Termine bezüglich des Ausführungsbeginns bzw. der Fertigstellung
    können durch Einflüsse wie höhere Gewalt (Unwetter, Krieg etc.) oder durch krankheitsbedingte Ausfälle der
    Stammbelegschaft, wenn diese mehr als 30% der Belegschaft ausmachen, verschoben werden.
    Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten gegeben
    sind. Solche sind beispielsweise abgesprochene Vorarbeiten, Befahrbarkeit von Zufahrten zur Montagestelle,
    Bereitstellung notwendiger Medien wie Strom, Wasser, WC. Sind diese nicht gegeben, kann die
    Auftragnehmerin Behinderung anzeigen. Die Termine verschieben sich dementsprechend.

    8. Versicherungsregelungen
    Der Auftragnehmerin verpflichtet sich, eine Betriebshaftpflichtversicherung über die gesamte Bauzeit
    abzuschließen. Der Auftraggeber hat von sich aus, vor Beginn der im Leistungsverzeichnis beschriebenen
    Leistungen, auf der Baustelle eine Versicherung gegen Feuer, Sturm/Hagel (Wohngebäudeversicherung) und
    Diebstahl abzuschließen oder bestehende Versicherungen zu erweitern.

    9.Regieregelung
    a) Regiestunden
    Eventuell weitere erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfasst sind und nur auf
    ausdrückliche Anweisung des Auftragsgebers bzw. seines bei der Auftragserteilung benannten Vertreters (z.B.
    Architekt) als Nachtrag bzw. Sonderleistung zur Ausführung kommen, bzw. Arbeiten, denen als Grundlage eine
    Kostenschätzung im Sinne der Ziffer 1. a, vorausgeht, werden gegen Nachweis verrechnet. Arbeitszeiten für
    die Vorarbeiten in Werkstatt bzw. Lager, Anlieferzeiten und Anfahrt für die Regieleistungen werden voll
    angesetzt. Angebrochene ¼ Stunden werden als solche verrechnet bzw. wird auf eine ¼ Stunde aufgerundet.
    Regiestunden sind freibleibend, bei gesetzlicher Tariflohnerhöhung sind uns Änderungen vorbehalten. Bei
    kurzfristig erteilten Aufträgen (Notreparaturen bei/nach Unwetter etc.), die nach ausdrücklichem Wunsch des
    Auftraggebers an einem Sonn- und Feiertag von der Auftragnehmerin ausgeführt werden, wird auf die
    Regiestundensätze laut Leistungsbeschreibung ein Sonn- und Feiertagsaufschlag in Höhe von 50 Prozent
    erhoben.
    b) Material auf Regie
    Eventuell weitere erforderliche Materialien für Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis erfasst sind und
    nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers bzw. seines bei der Auftragserteilung benannten Vertreters
    geliefert werden, oder Materialien, die auf der Grundlage einer Kostenschätzung kalkuliert wurden, werden
    gegen Nachweis (Objektlieferschein) zu den ortsüblichen Preisen verrechnet.
    c) Geräte auf Regie
    Sollten im Rahmen von Regieaufträgen Werkzeuge, Baustelleneinrichtungsgegenstände oder Baumaschinen
    benötigt werden,so wird auch deren Einsatz nach Tagespauschalen und Betriebsstunden zu den ortsüblichen
    Bedingungen gesondert abgerechnet.

    10. Abrechnung der Leistung
    a) Zahlungsbedingungen
    Abschlagszahlungen werden gemäß §632a BGB sofort in voller Höhe fällig.
    Die Auftragnehmerin kann einen Vorschuss für die von ihm auszuführenden Arbeiten – insbesondere vor
    Materialbestellungen – verlangen. Die Vorschussrechnungen werden 10 Tage nach dem Zeitpunkt fällig. Die
    Schlussrechnung wird nach erfolgter Abnahme innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Ein Anspruch auf
    Gewährung von Skonto besteht nicht.

    Zu Beginn der Leistungen können dem Auftraggeber bis zu 1/3 der gesamten Bruttoauftragssumme pauschal
    als Vorschuss für die zu erbringende Leistung in Rechnung gestellt werden. Diese Vorauszahlung ist neben
    anderen abzurechnenden Teilleistungen im Rahmen der Leistungserbringung voll zu entrichten. Eine Auf- und
    Verrechnung findet erst mit der Schlusszahlung statt.
    Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers bestellt die Auftragnehmerin als Sicherheit für den
    Pauschalvorschuss eine Bankbürgschaft zugunsten des Auftraggebers in der geforderten Vorschusshöhe
    innerhalb der 10-Tages-Frist. Die der Auftragnehmerin dafür entstehenden Unkosten trägt jedoch
    ausschließlich der Auftraggeber.

    b) Abnahme
    Die Abnahme der mangelfreien (wenn keine wesentlichen Mängel vorliegen) und in sich geschlossenen
    Leistung(en) ist auf das schriftlich (Fax, Brief etc.), in Textform (WhatsApp, E-Mail, etc.) oder mündlich
    geäußerte Verlangen der Auftragnehmerin innerhalb von 14 Werktagen, Teilabnahmen innerhalb von 5
    Werktagen, durchzuführen.
    Die Leistung ist ab einer Auftragssumme von 10.000,00 EUR netto (zzgl. der zum Zeitpunkt der
    Rechnungstellung gültigen Mehrwertsteuer) immer förmlich abzunehmen.
    Sollte der Auftraggeber der Abnahmeaufforderung nicht schriftlich oder in Textform widersprechen und/oder
    dem Abnahmetermin unentschuldigt fernbleiben, so gilt das Werk bzw. die Leistung als abgenommen.
    Eine Abnahme durch schlüssiges Handeln des Auftraggebers liegt auch dann vor, wenn mit Wissen und Wollen
    des Auftraggebers die Arbeiten für ein Folgewerk, welches auf den Leistungen der Auftragnehmerin aufbaut,
    begonnen haben. Das Werk gilt spätestens mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung der
    Auftragnehmerin als abgenommen.

    c) Aufmaß / Mengen- u. Massenermittlung
    Auf Verlangen des Auftraggebers ist von der Auftragnehmerin kostenfrei ein schriftliches Aufmaß zu erstellen,
    das jedoch keine Berechnungsgrundlagen enthält.
    Für Öffnungen u. Aussparungen sind bei der Erstellung des Aufmaßes für die angebotenen Rohbau- u.
    Ausbauleistungen im Falle einer Abrechnung nach Flächenmaß jeweils 2,50 m² als Grenzmaß anzusetzen. Bei
    Abrechnung nach Raummaß sind beim Aufmaß 0,5 m³ als Grenzmaß in Ansatz zu bringen. Öffnungen und
    Aussparungen mit einer Einzelgröße über 2,50 m² (Flächenmaß) bzw. 0,5 m³ (Raummaß) sind abzuziehen;
    Öffnungen und Aussparungen mit einer Einzelgröße bis 2,50 m² (Flächenmaß) bzw. 0,5 m³ (Raummaß) sind
    zu übermessen.
    Die Maße der Öffnungen werden anhand des jeweils kleinsten Ausmaßes der Öffnung bestimmt.
    Bei Fließen- und Parkettarbeiten (Plattenarbeiten) gilt das Grenzmaß von 0,1 m² mit der Maßgabe, dass
    Öffnungen bis 0,1 m² zu übermessen und über 0,1 m² abzuziehen sind.

    d) Abrechnung
    Im Laufe der Bauzeit können seitens der Auftragnehmerin dem Auftraggeber entweder angemessene
    Abschlagszahlungen mit Pauschalbeträgen oder aufgeschlüsselte Rechnungen bei abnahmefähigen
    Teilleistungen (Abrechnungen nach einer Teilabnahme der erbrachten Leistung nach Menge und
    Einheitspreisen) gestellt werden. Bei Regieaufträgen (siehe Punkt 9.a) werden stets die tatsächlich erbrachten
    Leistungen abgerechnet (unter Berücksichtigung der Wertehaltungsklausel unter Punkt 5.

    e) Zahlungseingang.
    Das in der Rechnung angegebene Zahlungsziel bestimmt sich nach dem Tag, an dem der vollständige
    Rechnungsbetrag auf unserem Konto bei der VR Geno Bank Donau Wald
    IBAN: DE69 7419 0000 0004 0632 52 BIC: GENODEG1DGV gutgeschrieben wird.

    f) Behinderung bei Zahlungsausfall
    Werden die Forderungen nicht innerhalb des vorgegebenen Zahlungsziels beglichen oder vor Ablauf des
    Zahlungszieles kein Widerspruch schriftlich oder in Textform eingelegt bzw. steht dem Auftraggeber kein
    Zurückbehaltungsrecht zu, so weisen wir darauf hin, dass die Arbeiten ohne weitere Ankündigung eingestellt
    werden können.

    Die darauffolgende Unterbrechung der Arbeiten bis hin zur Wiederaufnahme der Arbeiten nach
    Zahlungseingang gilt als unterbliebene Leistungsannahme seitens des Auftraggebers und muss nicht schriftlich
    von der Auftragnehmerin angezeigt werden. Die möglicherweise vereinbarten Ausführungsfristen verlängern
    sich um diesen Zeitraum. Erst nach Eingang der Zahlung(n) wird ein neuer Termin für den erneuten
    Arbeitsbeginn festgelegt. Entstandene Kosten, die auf einen Abbruch der Arbeiten wegen Nichteinhaltung des
    Zahlungszieles entstehen, muss der Auftraggeber tragen, z.B. Verzugszinsen, Baustelleneinrichtungen ab- und
    aufbauen, Mehrkosten für Mieten etc.). Befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug, so geht die Gefahr
    des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der bereits erbrachten, aber noch nicht
    abgenommenen (Teil-)Leistung auf ihn über.

    g) Kündigung des erteilten Auftrages
    Die Kündigung eines erteilten Auftrages muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Der gesamte Aufwand, also
    Materialrückführung mit Logistikkosten und Lagerkosten, schon verbautes- oder nicht mehr rückgabefähiges
    Material und der gesamte Zeitaufwand inkl. Angebotserstellung (soweit noch nicht abgerechnet) mit Vorarbeiten
    und Kündigungsabwicklung, wird dem Auftraggeber im Falle einer Auftraggeberkündigung durch die
    Auftragnehmerin in Rechnung gestellt. Gegen Nachweis hat die Auftragnehmerin das Recht, im Falle einer
    Auftraggeberkündigung den Rest der noch ausstehenden Vergütung zu verlangen, wobei er sich dasjenige
    anrechnen lassen musss, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch
    anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Ohne diesen
    Nachweis kann die Auftragnehmerin eine Pauschale in Höhe von 10 Prozent der auf den noch nicht erbrachten
    Teil der Leistung entfallenden Vergütung fordern, wenn nicht der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden
    nachweist.

    11. Allgemeine Hinweise
    a) Heizen / Lüften / Entfeuchten
    Für das regelmäßige Heizen, Lüften und Entfeuchten der Räume auf der Baustelle, um Verfärbungen und
    Pilzbefall auf dem Holz oder anderen Oberflächen zu vermeiden, ist der Auftraggeber als Bauherr
    verantwortlich. Dies gilt auch während der Bauphase.

    b) Holzabschnittregelung
    Die auf der Baustelle anfallenden Holzabschnitte können vom Auftraggeber einbehalten werden, wenn er sich
    verpflichtet, die restlichen im Rahmen der Holzabschnitte anfallenden Bauabfälle auf eigene Kosten zu
    entsorgen. Ansonsten werden alle Holzabschnitte und Abfälle aus den von der Auftragnehmerin gelieferten
    Produkten/Materialen von der Auftragnehmerin selbstständig entsorgt.
    c) Rüstung und Absicherung
    • Rüstung- und Absicherungsmaßnahmen der Baustelle bzw. des Bauwerks übernimmt der Auftraggeber,
    soweit nicht anders angeboten.

    Das Gebäude muss nach Vorschrift ordnungsgemäß abgesichert und eingerüstet sein.
    • Falls die Rüstung von der Auftragnehmerin geliefert wird und das Aufstellen und Abbauen der Auftraggeber
    übernimmt, weisen wir darauf hin, dass die Einrüstarbeiten und die gestellte Rüstung arbeitsschutzrechtlichenund
    berufsgenossenschaftlichen Richtlinien und Bestimmungen unterliegen, um schwerwiegende Unfälle und
    Verletzungen an Leib und Leben, auf der Rüstung und um den Gefahrenbereich der Rüstung zu vermeiden.
    Daher ist es notwendig, sich eine fachliche ausgebildete Person bzw. Unternehmen zum Einrüsten zur Hilfe zu
    holen.
    Die Rüstungs- und Absicherungsmaßnahmen der Baustelle fallen somit in den Verantwortungsbereich des
    Auftraggebers. Eine Haftung der Auftragnehmerin ist diesbezüglich ausgeschlossen, soweit Schäden und
    Unfälle nicht durch Vorsatz oder grobes Verschulden der Belegschaft der Auftragnehmerin (mit)verursacht
    werden.
    Sollte die Auftragnehmerin die Rüstung für das Bauvorhaben auftragsgemäß stellen, so hat der Bauherr Dritte
    darauf hinzuweisen, dass diese die Rüstung nur nach vorheriger eigenständiger Überprüfung auf die aktuell
    geltenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Abnahme der Rüstung besteigen dürfen bzw.
    ansonsten das Besteigen auf eigene Gefahr erfolgt.

    d) Zufahrt / Abstellmöglichkeiten
    • Die Zufahrt u. Parkmöglichkeiten eines Autokranes müssen gewährleistet sein. Für Genehmigungen von
    Straßensperren ist der Auftraggeber verantwortlich.
    • Abstellmöglichkeiten für das angelieferte Material müssen ausreichend vorhanden sein.
    • Der direkte Zugang zur Baustelle / Arbeitsplatz muss gewährleistet sein
    e) Baustrom, Wasser u. Sanitär
    • Der Auftraggeber trägt die Kosten und Verantwortung für ausreichend Strom (mit Starkstromanschluss) und
    Bauwasser. Für mögliche Absicherungen von Oberleitungen aus Strom, Telefon etc. ist ebenfalls der
    Auftraggeber verantwortlich.
    • Eine Toilette wie DIXI bzw. der Zugang auf vorhandene Toiletten müssen auf der Baustelle vorhanden sein,
    soweit nicht die Auftragnehmerin im Rahmen einer von ihm übernommenen Baustelleneinrichtungen
    selbstständig dafür Sorge trägt.

    f) Rückgabe von Material
    • Materialreste von Regieaufträgen können direkt nach Beendigung unserer Arbeiten vollzählig in
    Originalverpackung sowie Hölzer und Schalung in Originallänge (soweit kein Sondermaß) zurückgegeben
    werden. Ausgeschlossen werden chargengeführte Artikel mit Verfallsdatum. Darauf folgt eine Gutschrift
    abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr von 8,50 EUR netto (zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungstellung
    gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer) je zurückgegebene Position, die bei der nächstmöglichen Rechnung
    zum Abzug gebracht werden kann.
    Material, das nach Fertigstellung der Leistungen aus dem Leistungsverzeichnis vorhanden ist, ist Eigentum der
    Auftragnehmerin.

    g) Genehmigungen
    Der Auftraggeber überprüft von sich aus vor dem in der Auftragsbestätigung angekündigten Ausführungstermin
    möglicherweise erforderliche Genehmigungen bei seiner zuständigen Behörde (Gemeinde bzw. Landratsamt)
    und veranlasst die nötigen Schritte.

    h) Rechte an Bilder, Ton u. Aufnahmen
    Die Auftragnehmerin darf ihre erbrachte Leistung inklusive Umgebung digital und analog auf Bild, Ton und Film
    dokumentieren bzw. aufnehmen und diese zu Werbe- und Vorführzwecke verwenden und speichern (auch auf
    Website, in den sozialen Medien und auf Messenger-Diensten wie WhatsApp).

    i) Eigentumsvorbehalt
    • Bei Lieferungen von Bauelementen oder Baustoffen, Selbstabholung oder Lieferung durch Dritte geht die
    Gefahr mit Übergabe
    an den Auftraggeber über.
    • Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag Eigentum der
    Auftragnehmerin.
    Dies betrifft ebenso Waren und Baustoffe, die zur Erfüllung einer vertraglich vereinbarten Leistung angeliefert,
    jedoch nicht verbaut
    wurden.

    j) Geistiges Eigentum
    • Die Auftragnehmerin besitzt an Design, Leistungen, Ideen, Entwürfen und Gestaltung, insbesondere von
    planerischen und statischen Tätigkeiten, welche von ihr im Rahmen der Vertragsausführung
    erstellt/entwickelt/designt werden, das uneingeschränkte geistige Eigentum. Dieses kann auch auf Dritte
    übertragen werden. Eine Weiterverwendung von Design, Art und Form der Leistungsausführung, Ideen,
    Entwürfen und Gestaltung zu wirtschaftlichen sowie anderen Zwecken auch an andere Kunden ist
    uneingeschränkt möglich. Eine Entlohnung für den ursprünglichen Auftraggeber dafür ist nicht vorgesehen.
    • Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass im Rahmen des Vertrages erstellte Designs (insbesondere
    Entwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Datenträger, Arbeitsblätter, usw.) urheberrechtlich geschützt sind. Das
    Urheberrecht hierfür liegt bei der Auftragnehmerin.

    • Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Auftragnehmerin weder im
    Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist
    unzulässig.

    12. Subunternehmerregelung
    Die Auftragnehmerin kann zu jedem Zeitpunkt Subunternehmer als Leistungserbringer bzw. zur Mithilfe nach
    ihrer Wahl für die vertraglich vereinbarten Leistungen und daraus entstehenden Nachträge und
    Sonderleistungen beauftragen. Die Bauleitung, Überwachung und Qualitätssicherung obliegen bei der
    Auftragnehmerin. Alle Absprachen, Anweisungen und Klärungen haben ausschließlich zwischen
    Auftragnehmerin und Auftraggeber zu erfolgen. Die Leistungen der Subunternehmer zu den vertraglich
    vereinbarten Leistungen und daraus resultierende Nachträge und Sonderleistungen werden durch die
    Auftragnehmerin abgerechnet.

    13. Spenden
    Sollten von der Auftragnehmerin Spenden oder Sponsoringleistungen erbracht werden, so hat der Begünstigte
    sicherzustellen, dass ein steuerlicher Abzug, etwa durch Ausstellen einer Zuwendungsbestätigung
    gewährleistet ist. Geschieht dies nicht oder ist ein steuerlicher Abzug nicht möglich, so behält sich die
    Auftragnehmerin vor, die Zuwendung zurückzufordern bzw. erbrachte Leistungen branchenüblich abzurechnen.

    14. Datenschutzerklärung
    Die Datenschutzerklärung wird zur Beauftragung mit der Erstellung und Abgabe eines Angebotes auf einem
    gesonderten Formular geregelt und mit einer Unterschrift bestätigt. Sollte der Datenschutzerklärung nicht
    zugestimmt werden, kann die Auftragnehmerin den ihr angetragenen Auftrag nicht
    übernehmen.

    15. Geltungsbereich
    Die besonderen Bedingungen und Hinweise gelten vorrangig vor VOB bzw. BGB, soweit die darin enthaltenen
    Bestimmungen abdingbar sind. Es gelten ausschließlich unsere Bedingungen. Den Bedingungen der
    Gegenseite wird hiermit widersprochen.

    16. Aufschiebende Bedingung
    (Vertrag gilt erst bei Förderzusage): Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und
    Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den
    Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]]bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat
    (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den
    Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

    17. Gerichtsstandsvereinbarung
    Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um
    ein öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
    Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin der Sitz der Auftragnehmerin. Der
    Erfüllungsort ist der Ort der Bauleistungen bzw. für Lieferungen die Adresse der Auftragnehmerin. Es gilt
    deutsches Recht.

    18. Salvatorische Klausel
    Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
    Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften ein.